ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER FILIPPI GMBH

I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt

3. Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder – Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

4. Die Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Schriftliche und mündliche Bestellungen und andere Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam und verbindlich, spätestens aber zehn Tage nach ihrem Zugang.

2. Die unsere Waren betreffende Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Homepage und die enthaltenen Daten sind branchenübliche Näherungswerte und stellen insbesondere keine zugesicherte Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden von uns schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

III. Preise, Gefahrenübergang und Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Verpackungs-, Transportund Wertsicherungskosten werden gesondert berechnet.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder eines unserer Kommissionslager auf den Käufer über und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus vorgenommen wird und wer die Frachtkosten trägt.

3. Bei nicht bedingungsgemässer Zahlung des Käufers können wir die Weiterlieferung auf alle laufenden Verträge verweigern, solange der Käufer nicht zuvor mit der Zahlung in Vorleistung tritt. Ausserdem können wir von allen bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Die Lieferfrist für alle noch nicht gelieferten Waren verlängert sich bis zur vollständigen Bezahlung. Wir sind auch berechtigt, für unsere Forderungen eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherheit zu verlangen.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder mit Nachverarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Falle eines Weiterverkaufes Namen und Anschrift des Kunden jederzeit auf Aufforderung zu nennen.

3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Ware nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns.

4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

5. Bei Insolvenzverfahren ist der Käufer verpflichtet, die Ware vor Einleitung des Verfahrens jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Das Gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Käufer. Über den Eintritt eines solchen Ereignisses sind wir unverzüglich telefonisch und sodann schriftlich zu informieren. Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet.

6. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen und zurückzuholen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes im Wege der Warenrücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes sind wir, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers, berechtigt, die zurückgenommene Ware zum Marktpreis, d.h. zum erzielbaren Wiederverkaufserlös zu verkaufen und den Erlös dem Käufer gutzuschreiben. In allen Fällen sind wir berechtigt, unsere Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des gutzuschreibenden Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Käufer bleibt der Nachweis einer geringeren tatsächlichen Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten vorbehalten.

V. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Achern, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

VI. Kreditprüfung
Zum Zwecke der Kreditprüfung wird uns die Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 500 166, 22701 Hamburg, die in ihrer Datenbank zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten, einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch- statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Intresse glaubhaft dargelegt haben.